TAFELWEIN
Für die Erzeugung von Wein (und Interventionsmaßnahmen
bei Tafelwein) werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr.
822/87 angewendet. Die österreichischen
Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B zugeordnet; für diese gilt,
dass die Trauben einen "Mindestgehalt an natürlichem Alkohol" von
6 % Vol. erreichen müssen; die Weintrauben müssen daher eine
Mindestreife von 10,6° KMW erreichen. Herkunft - Österreich.
Vor dem EU-Beitritt galt: mindestens 13° KMW, in Jahren mit
besonders ungünstigen Reifeverhältnissen konnte der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Mindestmostgewicht
bis 11° KMW
herabsetzen. Tafelwein unterliegt keiner Ertragsbegrenzung,
allerdings finden die Marktordnungsbestimmungen der EU (z.B.
obligatorische Destillation, wenn keine Ausnahmebestimmung
zutrifft)Anwendung. Es dürfen nur Trauben von Rebensorten
verwendet werden, die gemäß EWG
VO 2389/89 klassifiziert sind.
Ein Klassifizierungsverfahren für österreichische Rebensorten
läuft
derzeit. Bis dahin gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Länder.
Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere Herkunftsbezeichnung
haben, lediglich "Österreich", "österreichischer
Tafelwein" u.ä..
Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten. Ausnahmen bestehen
für "Bergwein",
bei dem der Name der Weinbauregion angegeben werden darf und für "Heuriger" (in
Flaschen), bei dem der Jahrgang anzugeben ist.
LANDWEIN, QUALITÄTSWEIN
Für österreichischen Landwein und Qualitätswein aller Stufen
gelten - wie vor dem EU-Beitritt - die strengeren Normen des österreichischen
Weingesetzes. Für Wein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten
ist maßgeblich, daß er dem gültigen EU-Weinrecht (VO-EWG
822/87 und den allenfalls bestehenden Vorschriften des jeweiligen Ursprungslandes
entspricht.
Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnungen:
Landwein (Mindestreife von 14° KMW gehört zur Gruppe
der Tafelweine. Herkunft - Weinbauregion).
- Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbauregion
- ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der
Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
- Mostgewicht der Trauben mindestens 14°KMW
- Wein muss eine der Bezeichnung entsprechende und typische
Eigenart aufweisen zuckerfreier Extrakt mindestens 17,0 g
je Liter
- Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,30 g je Liter,
bei Rotwein 1,60 g je Liter
- Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder
6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster
eingetragene Weinbaufläche des Betriebes). Auf dem Etikett
ist der Name der Weinbauregion anzugeben, aus der die Trauben
stammen. Kleinere Gebiete (z.B. Weinbaugebiet, Großlage,
Gemeinde) dürfen
nicht bezeichnet werden
- der Name der Gemeinde oder des Ortsteils, in der Abfüller
oder der Versender ihren Hauptwohnsitz haben, dürfen im
Etikett höchstens halb so groß sein wie die Angabe
der Weinbauregion.
QUALITÄTSWEIN
Hierfür dürfen die Bezeichnungen "Qualitätswein" oder "Qualitätswein
b. A." verwendet werden. Mindestens 15 Grad KMW; Herkunft – Weinbaugebiet.
Der Traubenmost darf chaptalisiert werden, auf höchstens 19Grad KMW bei
Weißweinen und 20 Grad KMW bei Rotweinen.
- Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbaugebiet
- ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der
Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
- Mostgewicht mindestens 15° KMW
- Wein muss eine der Bezeichnung entsprechende und typische
Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt
haben
- Alkoholgehalt des Weines mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein
mindestens 5,0 % vol.
- zuckerfreier Extrakt mindestens 18,0 g je Liter
- Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter,
bei Rotwein 1,60 g je Liter
- Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder
6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster
eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).
- Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett
(Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)
Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe
an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen
beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern
oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.
KABINETT(WEIN)
Herkunft – Weinbaugebiet. Gehört zur Gruppe der Qualitätsweine.
Zusätzlich oder abweichend von Qualitätswein:
- Mostgewicht mindestens 17° KMW
- Lesegut nicht aufgebessert
- Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter
- dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft
zugesetzt worden sein
- Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem
Zucker) höchstens 13 % Vol.
- Wein muss im Inland abgefüllt worden sein.
PRÄDIKATSWEIN oder
Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart
Prädikatsweine (Spätlese bis TBA) dürfen nicht aufgebessert
werden; Herkunft – Weinbaugebiet. Der Zusatz von Traubenmost zur Süßung
(in Deutschland: Süßreserve) ist in Österreich nicht zulässig.
Spätlesen dürfen ab dem 1. März nach der Lese, die anderen Prädikate
ab dem 1. Mai verkauft werden.
Ab der Qualitätsstufe „Auslese“ handelt es sich um Traubengut
mit entsprechend steigendem Anteil an überreifen, edelfaulen und
eingetrockneten Beeren.
Die Kriterien für die Reife und die Gewinnung der Trauben
gemäß den nachstehend angeführten Prädikatsweinstufen
müssen erfüllt werden.
Prädikatsweinstufen:
Spätlese:
Wein aus Trauben, die nach der allgemeinen Lese der betreffenden
Sorte im vollreifen Zustand geerntet worden sind, Mostgewicht
mindestens 19° KMW.
Auslese:
Wein aus ausschließlich sorgfältig ausgelesenen Trauben (alle nicht
vollreifen, fehlerhaften oder kranken Beeren müssen ausgesondert worden
sein); Mostgewicht mindestens 21° KMW.
Beerenauslese(BA) :
Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben; Mostgewicht mindestens 25° KMW.
Eiswein:
Mostgewicht mindestens 25° KMW. Die Trauben sind bei Lese und Kelterung
gefroren (dadurch sind Inhaltsstoffe sehr konzentriert; Eis bleibt im ausgepressten
Trester zurück).
Strohwein:
Der Wein wird aus Beeren gewonnen, die mindestens drei Monate
auf Stroh oder Schilf gelagert und luftgetrocknet wurden. Mostgewicht
mindestens 25° KMW.
Eiswein und Strohwein dürfen keine zusätzliche Bezeichnung für
Prädikatswein tragen.
Ausbruch:
Wein ausschließlich aus edelfaulen und überreifen, auf natürliche
Weise eingetrockneten Beeren. Zur besseren Auslaugung des natürlichen
Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Spätlesewein aus
derselben Lage dem Lesegut zugesetzt werden; Mostgewicht mindestens 27° KMW.
Trockenbeerenauslese(TBA):
Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren;
Mostgewicht mindestens 30° KMW.
ÖSTERREICHISCHE
BESONDERHEITEN
- Bergwein ist ein Wein, der ausschließlich aus Weingärten
mit einer Hangneigung von mehr als 26% oder von Terrassenlagen
gewonnen wurde.
- Reserve: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten bei
Rot- und vier Monaten bei Weißweinen.
- Von der Vereinigung „Vinea Wachau“ wurden spezielle
Weinkategorien für den trockenen Wachauer Wein kreiert. Eine
Anreicherung ist bei Verwendung folgender Bezeichnungen generell
nicht zulässig.
- Steinfeder: leichter, schlanker Wein mit max. 11% Vol. Alkohol.
- Federspiel: Mindestens 17 Grad KMW, Alkohol max. 12,5% Vol.
- Smaragd: Ab 18,2 Grad KMW.
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